Gesetz über den Schutz vor ionisierter Strahlung / Germany StGB 2008


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Geschrieben von Karlheinz Croissant am 18. April 2008 23:11:51:

Info.
Karlheinz Croissant 68782 Brühl den 18.04.08

Gesetz über den Schutz vor ionisierter Strahlung / Germany StGB 2008
http://dejure.org/gesetze/StGB

Bundesrepublik Deutschland
Strafgesetzbuch


StGBStrafgesetzbuch Besonderer Teil
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 666) m.W.v. 12.04.2008

Gesetzesstand: 12. April 2008

10. Gesetz über den Schutz vor ionisierter Strahlung
(Amtsblatt Nr. 27/99, 173/03)
Gesetzesstand: 12. April 2008

Rechtsprechung zu § 309 StGB


§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen

Mißbrauch ionisierender Strahlen(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht, 1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern oder
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen,


die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
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§311. Gesetz über den Schutz vor nichtionisierter Strahlung (Amtsblatt Nr. 105/99)

Freisetzen ionisierender Strahlen(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5) 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer fahrlässig 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Querverweise
Auf § 309 StGB verweisen folgende Vorschriften:
StGB
Allgemeiner Teil
Das Strafgesetz
Geltungsbereich
§ 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
Besonderer Teil
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
§ 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
§ 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
Gemeingefährliche Straftaten
§ 310 (Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens)
§ 314a (Tätige Reue)
§ 321 (Führungsaufsicht)
§ 322 (Einziehung)
Strafprozeßordnung (StPO)
Allgemeine Vorschriften
Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
§ 100a
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Landgerichte
§ 74
Oberlandesgerichte
§ 120
Redaktionelle Querverweise zu § 309 StGB:
StGB
Allgemeiner Teil
Das Strafgesetz
Sprachgebrauch
§ 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)

Mit freundlichem Gruß
Karlheinz Croissant

Ps. Worin liegt der Unterschied zwischen Neid und Missgunst / Notiz: Peter Bieri Philosoph / RNZ 18.04.08



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