Re: Rechtliche Mittel Bundesverfassungsgericht Nr. 43/98 vom 24. April 1998


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Geschrieben von neuron am 16. November 2008 11:08:01:

Als Antwort auf: Rechtliche Mittel geschrieben von neuron am 14. Mai 2006 10:41:32:

Bundesverfassungsgericht Nr. 43/98 vom 24. April 1998

http://www.kirchenlehre.com/psycho03.htm
Ein 1959 geborener Mann wurde im Mai 1996 von der ihn behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in die HNO-Ambulanz einer Universitätsklinik überwiesen, die mehr als 150 km von seinem Wohnort entfernt liegt. Er hat die Vorstellung, man habe ihm 1964 „Wanzen“ in beide Ohren eingepflanzt, die er entfernt haben wollte.
Am 13. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik in Wohnortnähe verlegt und am 24. Juni 1996 entlassen.

Eine solche Prüfung hätte aber schon deshalb nahegelegen, weil der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit in der Vorstellung lebte, ihm seien „Wanzen“ in die Ohren implantiert worden, und keine Anzeichen darauf hinweisen, daß sich das Krankheitsbild unmittelbar vor dem Aufsuchen der HNO-Klinik verschlimmert hatte.

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Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat festgestellt, daß jedenfalls der die sofortige Unterbringung genehmigende Beschluß des AG sowie die Beschwerdeentscheidungen des LG und des OLG den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 s. 2 GG verletzen.

1. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf und eine Einschränkung stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen ist. Dies schließt zwar nicht von vornherein einen staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, einen psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muß jedoch bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ belassen bleiben.

Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs 2 S. 2 GG setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Es ist insoweit unverzichtbare Voraussetzung, daß solche Entscheidungen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.


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Der Bürger P.S. wurde nach Einschreiten der EUROPEAN ANTIMOBBING ASSOCIATION am 10.05.2002 vormittags plötzlich als völlig gesund entlassen.
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